• Satzung

    Obst- und Gartenbauverein
    Klein-Karben e.V.

  • geändert am 24.04.2017

Name und Sitz

Name und Sitz des Vereines
§ 1

Der Obst- und Gartenbauverein Klein-Karben (im weiteren Text OGV genannt) gründet 1889 mit Sitz in Klein-Karben, ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt/M unter der Nummer VR 12992 eingetragen.

Gemeinnützigkeit

Gemeinnützigkeit
§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des 3. Abschnittes der Abgabenordnung vom 16.03.1976.

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäßen Zwecken zufließen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6

Der OGV ist ein Verein im Sinne des § 21 BGB.

Zweck und Aufgaben

Zweck und Aufgaben des Vereines
§ 7
  • Förderung der Gartenkultur als Beitrag der Landschaftsentwicklung und des Umweltschutzes.
  • Förderung des nichtgewerbemäßigen Obstanbaues unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung.
  • Veranstaltung von Lehrgängen mit praktischen Übungen.
  • Abhaltung von fachlichen Vorträgen.
  • Ausstellungen und Lehrfahrten.
  • Begehung von Obst- u. Gemüsekulturen sowie Gärten mit fachlichen Belehrungen und Unterweisungen.
  • Aufklärung der Öffentlichkeit durch Vorträge und Presseberichte.
  • Kontaktpflege mit kommunalen Stellen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielrichtung bezüglich des Vereinszweckes.
  • Förderung des Umweltschutzes soweit er die Reinhaltung der Luft und des Wassers betrifft.
  • für den Naturschutz u. die Landschaftspflege setzt sich der Verein im Rahmen der gültigen Gesetze ein.
  • der OGV setzt sich für Brauchtum und Heimatpflege ein.
§ 8

Der Satzungszweck wird insbesondere gefördert durch:

  • Anlage von Lehrgärten und Bepflanzungen auf den nicht bebauten Teilen des von der Stadt Karben für 50 Jahre gepachtetem Grundstück in der Max-Planck-Straße 40 in Klein-Karben.
  • Errichtung eines Vereinshauses und damit:
  • Zur Bereitstellung von Übungsräumen für die Jugendgruppe und den Chor,
  • sowie Räume für die Seniorenbetreuung.
  • Erfüllung des Pachtvertrages mit der Stadt Karben.

Mittel

Mittel zur Erfüllung des Vereinszweckes
§ 9
  • Beiträge der Mitglieder
  • Spenden
  • Stiftungen, Sachspenden

Mitgliedschaft

Mitgliedschaft
§ 10

Mitglied kann jeder werden, der einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellt, der von der Mitgliederversammlung genehmigt werden muss.

§ 11

Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • Austritt, der bis zum 1. Juli des Geschäftsjahres schriftlich eingereicht werden muss.
  • Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes. Bei Widerspruch ist eine Revision durch die Mitgliederversammlung möglich.
  • Durch Eröffnung des Konkurses oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Mitgliedes soweit es die Interessen des Vereines notwendig machen.
  • Durch Tod des Mitgliedes.

Organe

Organe des Vereines
§ 12
  • Der geschäftsführende Vorstand, der von der Jahreshauptversammlung für 2 Jahre gewählt wird und bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt bleibt.
  • Die Mitgliederversammlung

Vorstand

Vorstand
§ 13

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Kassenwart
  • dem Schriftführer
  • 2 Beisitzern
§ 14

Der geschäftsführende Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB

  • Der 1. Vorsitzende hat Alleinvertretungsberechtigung, soweit es den Verein mit nicht mehr als €2500,- pro Jahr direkt belastet.
  • Über Belastungen, die € 15.000,- pro Jahr nicht überschreiten, entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  • Für Beträge über € 15.000,- entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • Im Verhinderungsfall, der dem geschäftsführenden Vorstand in Schriftform mitzuteilen ist, wird der  1. Vorsitzende durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
  • Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung, der er einen Geschäftsbericht über das vergangene Jahr vorzulegen hat.
  • Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden bei seinen Aufgaben.
  • Der Schriftführer verfasst die Protokolle bei den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen und führt den externen Schriftverkehr durch.
  • Der Kassenwart ist zur ordnungsgemäßen Führung des Kassenbuches, zur Verwaltung der Gelder des Vereins und zur Aufstellung des Jahreshaushaltsplanes verpflichtet.

Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlung
§ 15

Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt, sonstige Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies unter Angabe der Gründe von 15% der Mitglieder gefordert wird.

§ 16

Eine Mitgliederversammlung muss durch Veröffentlichung in der Ortspresse mindestens 14 Tage vor dem Termin einberufen werden.

§ 17

Jede ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.

§ 18

Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a)   Wahl des geschäftsführenden Vorstandes.

b)  Wahl der Kassenprüfer.

c)  Änderung der Satzung.

d)  den Jahreshaushaltsplan.

e)   Auflösung des Vereins.

f)   Sonstige Probleme, über die vom Vorstand oder den Mitgliedern eine Beschlussfassung gewünscht wird.

g)   über die Höhe des Jahresbeitrages.

Ordnungen und Beschlüsse

Ordnungen und Beschlüsse
§ 19

Nach Ablauf des Geschäftsjahres = Kalenderjahr hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereines und seiner Rechnungsführung zu erfolgen. Die Prüfung wird von zwei von der Mitgliederversammlung Gewählten durchgeführt. Der Prüfungsbericht ist ein Teil des Kassenberichtes und ist der Mitgliederversammlung zu verlesen. Ein Kassenprüfer stellt den Antrag auf Entlastung des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes. In jedem Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus, und zwar der am längsten im Amt befindliche.

§ 20

Für Beschlüsse ist einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, für satzungsändernde Beschlüsse 3/4-Mehrheit.

Beschlüsse zur Auflösung des Vereines bedürfen einer 3/4-Mehrheit aller Mitglieder (Nichtanwesenden ist eine schriftliche Stimmabgabe zu ermöglichen).

§ 21

Bei Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 22

Über sämtliche Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu verfassen, die vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.